Eidgenössische Wahlen 2015
Befragung der Kandidierenden zum Thema 
Gleichberechtigung von Frau und Mann
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Thema
Einbezug des werdenden Vaters 
vor einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch 
im Interesse des werdenden Kindes
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Auswertung aufgeschlüsselt nach Parteien und Geschlechtern        Erläuterung
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Frage an die Kandidierenden und prozentuale Anteile der Antworten:
   

An der Befragung nahmen insgesamt 352 Kandidierende für die eidgenössischen Wahlen 2015 teil: 115 Frauen und 237 Männer. Davon sind 19 Personen Bisherige. Die Kandidierenden gehören den Parteien (inklusive Jungparteien) wie folgt an: 
67 der SP, 45 der glp, 43 der Grünen, 42 der FDP, 33 der CVP, 28 der BDP, 27 der SVP
und 67 diversen anderen Parteien. (
Auswertung )
Erläuterung zum Einbezug des werdenden Vaters vor einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch:

Jede Frau und jeder Mann weiss, dass bei unverhütetem Geschlechtsverkehr oder falls bei der Verhütung etwas nicht funktioniert es zu einer Schwangerschaft kommen kann. Wenn Frau und Mann freiwillig miteinander Sex haben, nehmen also beide eine mögliche Schwangerschaft in Kauf. Natürliche Folge einer Schwangerschaft ist die Geburt eines Kindes. 

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz grundsätzlich verboten und nur in einer Notlage erlaubt. Jede Frau kann allerdings ohne weiteres geltend machen, sich in einer Notlage zu befinden und dadurch de facto bis zur zwölften Schwangerschaftswoche selber über einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden. 

Ein Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen eines der beiden werdenden Elternteile ist jedoch unethisch. 

Dennoch steht in Art. 118, Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches lediglich: 
„Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Dieser Absatz sollte ersetzt werden durch: „Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau oder gegen den Willen des werdenden Vaters abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Falls ein werdender Vater sein Veto gegen eine Abtreibung einlegt, müsste er allerdings auch mit strengen Verpflichtungen zur Übernahme der Sorge behaftet werden können.
  
  
Links:
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VeV - Verein für elterliche Verantwortung 
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GeCoBi - Schweizerische Vereinigung für gemeinsame Elternschaft
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männer.ch - Dachverband der Schweizer Männer- und Väterorganisationen
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Frauen bevorzugende und Männer benachteiligende 
gesetzliche Bestimmungen betreffend Schwangerschaftsabbruch:

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Geltende Fristenregelung 
mit fehlender Erfordernis des Einbezuges des werdenden Vaters



Schweizerisches Strafgesetzbuch:

Art. 118, Abs. 2:
Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Art. 119, Abs. 1 und 2:
Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Die Gefahr muss umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Der Abbruch einer Schwangerschaft ist ebenfalls straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau, die geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage, durch eine zur Berufsausübung zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt vorgenommen wird. Die Ärztin oder der Arzt hat persönlich mit der Frau vorher ein eingehendes Gespräch zu führen und sie zu beraten.


Anmerkung:
Ein Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen eines der beiden werdenden Elternteile ist wie bereits oben erwähnt unethisch. Art. 118, Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sollte daher ersetzt werden durch: „Wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau oder gegen den Willen des werdenden Vaters abbricht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“ Falls ein werdender Vater sein Veto gegen eine Abtreibung einlegt, müsste er allerdings auch mit strengen Verpflichtungen zur Übernahme der Sorge behaftet werden können.

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