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Mit der Aufnahme des Gleichberechtigungsartikels in die Bundesverfassung im Jahre 1981 wurde der Bundesrat vom Parlament beauftragt, "einen Katalog der Mann und Frau ungleich behandelnden Normen" aufzustellen und den Räten "ein Programm zur Beseitigung der
diskriminierenden Bestimmungen" zu unterbreiten. In Erfüllung dieser beiden Aufträge hat der Bundesrat anfangs 1986 dem Parlament ausführlich Bericht erstattet: |
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Bundesrätlicher Bericht über das Rechtsetzungsprogramm
"Gleiche Rechte für Mann und Frau"
vom 26. Februar 1986 |
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Bereits
damals wurde über die in der Bundesverfassung nur für Männer
vorgesehene Militär- und Zivilschutzdienstpflicht
festgehalten: |
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"Sie
steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Idee des
Gleichheitsartikels, die eine gleiche Verteilung von Rechten
und Pflichten auf Männer und Frauen nahelegt."
(Seite 12) |
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Tatsächlich
gibt sich die Bundesverfassung widersprüchlich, wenn sie einerseits
Gleichberechtigung fordert, andererseits selber Frauen und Männer ungleich
behandelt, ohne dass dies biologische oder funktionale
Unterschiede absolut erforderten. Dies dürfte auch nicht "gerecht" sein: |
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"Unbestritten
ist, dass es aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen Mann
und Frau gewisse Tatbestände gibt, die überhaupt nur bei dem einen
Geschlecht vorkommen können und deshalb eine Sonderregelung
erfordern. Dies gilt vor allem für Bestimmungen im Zusammenhang mit
der Schwangerschaft und der Mutterschaft. Davon abgesehen geben aber
biologische und allenfalls auch psychische und intellektuelle
Unterschiede zwischen den Geschlechtern grundsätzlich keinen Anlass
für eine rechtliche Ungleichbehandlung, würde doch sonst der
Geschlechtergleichheitssatz grösstenteils
überhaupt
gegenstandslos. Zu beachten ist auch, dass selbst dort, wo sich
geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen lassen,
solche nicht auch im konkreten Anwendungsfall vorliegen müssen.
Eine generelle Ungleichbehandlung von Männern und Frauen aufgrund
statistischer Unterschiede erscheint deshalb sachlich oftmals nicht
vertretbar und auch ungerecht." (Seiten 7/8) |
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Durch
die "Gleichberechtigung" sollten gerade
auch Benachteiligungen von Frauen abgebaut werden: |
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"In
Bereichen, wo die Frau heute privilegiert ist, soll die
Gleichstellung demzufolge in erster Linie durch eine Verbesserung
der Rechtsposition des Mannes und nicht durch die Aufhebung von
Vorteilen der Frauen verwirklicht werden. Das bedeutet allerdings
nicht, dass Privilegien der Frauen in allen Punkten beibehalten
werden müssen. Denn diese können ebenfalls zur Rollenfixierung
beitragen und dadurch letztlich diskriminierend wirken. Zudem
stösst eine Gleichbehandlung, die allein durch die Besserstellung
des jeweils benachteiligten Geschlechts verwirklicht werden soll, in
gewissen Bereichen auf grosse finanzielle und volkswirtschaftliche
Hindernisse." (Seite 9) |
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Die
erwähnte "Rollenfixierung" von Frau und Mann war in der
früheren Gesetzgebung -
speziell im Eherecht - unerbittlich: |
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"Als
Modellfall liegt ihr jene Familie zugrunde, in welcher der Mann
einem Erwerb nachgeht, während die Frau den Haushalt führt, die
Kinder betreut und allenfalls im Gewerbe des Mannes mithilft. Dieses
Leitbild ist nun aber bei der Revision des Eherechts durch ein neues
ersetzt worden, jenes des partnerschaftlichen Zusammenwirkens von
Mann und Frau."
(Seite 58) |
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In
Bezug auf die Militär- und Zivilschutzdienstpflicht blieb die
Rollenfixierung durch die
Gesetzgebung bis heute aufrechterhalten. Ein Leitbild
des partnerschaftlichen Zusammenwirkens wäre indes auch hier
wünschenswert. Oder wie sollte die Auferlegung eines zivilen
Ersatzdienstes für Männer, welche nicht in ihre Rollenfixierung passen,
gegenüber der uneingeschränkten Wahlfreiheit für Frauen
gerechtfertigt werden?
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