Vergleich
   1981 / 2003

Themen für die Befragung der Kandidierenden bei den Eidg. Wahlen 2003
> Gleichberechtigung betr.: 1. Militär, 2. Zivilschutz, 3. AHV, 4. Elternschaft, 5. Abtreibung
> Stellungnahme zu: 6. Verfassungsgerichtsbarkeit, 7.Gleichstellungsbüro, 8. Quoten, 9. Sprache.
  1981 wurde der Gleichberechtigungsartikel in die Bundesverfassung aufgenommen. Der Stand damals und 2003:
Thema Stand 1981 Stand 2003 Fazit > Gleichberechtigung

1.
Militär

Dienspflicht und Dienstpflichtersatz-
abgabe gelten nur für Männer. 

Für Frauen gibt es den freiwilligen Frauenhilfsdienst.
Es gelten gleiche Rechte für Frauen und Männer. Dienspflicht und Dienstpflichtersatzabgabe sowie ziviler Ersatzdienst (mit Gewissensprüfung) gelten dagegen nur für Männer.  Frauen haben die genau gleichen Rechte wie Männer. Die Pflichten gelten aber nach wie vor nur für Männer. Die Gewissensprüfung wurde mittlerweile abgeschafft. Gleichberechtigung kann hier nur durch eine Änderung der Bundesverfassung erreicht werden. Zur Kinderbetreuung könnte wahlweise ein Elternteil von der Pflicht befreit werden.

2. 
Zivilschutz


Dienspflicht gilt nur für Männer. 
Frauen können freiwillig mitmachen.
Es gelten gleiche Rechte für Frauen und Männer. Dienspflicht gilt dagegen nur für Männer. Frauen haben die genau gleichen Rechte wie Männer. Die Pflichten gelten aber nach wie vor nur für Männer.  Es bedarf einer Verfassungsänderung. Sollte ein für beide Geschlechter freiwilliger Dienst gewünscht werden,  bräuchte es vorderhand nur eine Gesetzesänderung. 

3. 
AHV

AHV-Alter 
für Frauen 62, 
für Männer 65.

Nur Witwenrente,
keine Witwerrente.
Moderater Übergang auf Rentenalter 64 für Frauen. AHV-Alter 65 für Männer bleibt (Alternative für Männer: Auch AHV-
Alter 64 aber mit lebenslänglich gekürzter Rente.) Die Witwenrente ist viel weitreichender als die inzwischen eingeführte Witwerrente.
Das AHV-Alter liegt für Männer immer noch bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Die Witwenrente ist immer noch viel weitreichender als die Witwerrente. Willkürliche Unter-
schiede bei AHV-Alter und Hinterlassenen-
rente für Frauen und Männer sind verfassungswidrig. Der von den Parlaments-
mitgliedern abgelegte Eid auf die Verfassung verpflichtet diese zu zügigem handeln. We-
gen der markant länge-
ren Lebenserwartung der Frauen (über 5 Jahre) ist in Zukunft ein höheres AHV-Alter für Frauen gegenüber Männern mindestens in Betracht zu ziehen.
Thema Stand 1981 Stand 2003 Fazit > Gleichberechtigung

4. 
Eltern-
schafts-
urlaub

Obwohl in der Bundesverfassung seit 1945 vorgesehen, kam eine staatlich geregelte Mutterschaftsversi-
cherung während fast 60 Jahren nicht zustande.
Es wird erfolgreich 
daran gearbeitet, eine Mutterschaftsversicherung mit mindestens 14-wöchigem Urlaub nach der Niederkunft in das Erwerbsersatz-
gesetz aufzunehmen.
Der 14-wöchige Mutterschaftsurlaub ist heute gesetzlich geregelt. Anstelle eines starren "Mutterschaftsurlaubes" sollte jedoch vielmehr passend zum jetzigen Eherecht ein "Elternschaftsurlaub" realisiert werden. Der Teil des gesetzlich gewährten mindestens 14-wöchigen Urlaubes, der über die medizinisch angezeigten 8 Wochen hinaus geht, sollte so geregelt werden, dass er wahlweise von einem Elternteil bezogen werden könne.

5. 
Schwanger- 
schafts-
abbruch

Dieser ist nur erlaubt, wenn medizinisch indiziert. Bis zur 12. Schwangerschaftswoche kann eine werdende Mutter das werdende Kind - auch gegen den Willen des werdenden Vaters - abtreiben lassen und bleibt dabei straflos. Das erforderliche Geltend-
machen einer "Notlage" braucht nur pro Forma zu sein. Das letzte Wort hat auf jeden Fall allein die werdende Mutter.
Mit der "Fristenlösung" wird der Frau - bei den heutigen medizinischen Möglichkeiten - indirekt auch eine Art freie Selektion der Nachkommenschaft gewährt. Werdende Väter können eine Abtreibung nicht verhindern.   Mit einer Gesetzes-
änderung könnte erreicht werden, dass werdende Väter im Interesse des werdenden Kindes bei einer allfälligen Abtreibung nach Möglichkeit in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen wären. Unter gewissen Voraussetzungen und  mit strengen Sorge-
Verpflichtungen könnten sie eine Art Veto-Recht erhalten. 

6. 
Verfassungs-
gerichts-
barkeit

Das Bundesgericht darf Bundesgesetze nicht auf deren Verfassungs-
mässigkeit hin überprüfen.
Auch in der 2000 neu in Kraft getretenen Bundesverfassung gibt es keine Verfassungsge-
richtsbarkeit.

(Insbesondere hinsicht-
lich der Gewaltentrennung Legislative / Judikative sowie hinsichtlich dem Volksreferendum ist dies ein heikles Thema!)
Das Bundesgericht hat sich auch dann an Bundesgesetze zu halten, wenn diese dem Gleichberechtigungs-
artikel der Bundesver-
fassung widersprechen sollten.
Verfassungsgerichts-
barkeit könnte nur mit einer Änderung der Bundesverfassung eingeführt werden.  Danach könnten Bundesgesetze im Anwendungsfall durch das Bundesgericht u. a. auch auf deren Übereinstimmung mit dem Gleichberechti-
gungsartikel der BV hin überprüfen werden.
Thema Stand 1981 Stand 2003 Fazit > Gleichberechtigung

7. 
Eidg. Büro 
für die Gleichstellung 
von Frau und Mann 

Das Büro gibt es noch nicht. Das heute zum EDI gehörende Büro gibt es seit 1988. 17 Mitar-
beitende (12.4 Stel-
lenprozent) plus 4 Prak-
tikantinnen werden be-
schäftigt (Angaben gemäss Homepage des Büros), davon über 90% Frauen.
Männer haben in diesem Büro kaum Ansprechpartner. Ihre Gleichberechtiguns-
interessen werden weit-
gehend ignoriert. Die nur für Männer geltende Militär- und Zivilschutz-
dienstpflicht war dort bisher kein Thema.
In einem Büro mit dieser Thematik und mit diesem Anspruch sollten Frauen und Männer eigentlich gemeinsam an der Verwirklichung der Gleichberechtigung arbeiten. "Fairplay" auch gegenüber Männern wäre angesagt. Braucht es das Büro überhaupt?

8. 
Quoten

Es gibt "Quotenregelungen" in gegenteiligem Sinne: So weist beispielsweise das damalige Eherecht Frauen und Männern ganz unterschiedliche, spezifische Rollen zu. Im 1996 in Kraft getretenen Gleichstellungsgesetz werden Quoten-
regelungen legitimiert: "A
ngemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar".
Mit Quotenregelungen kommt es in jedem Einzelfalle erst recht zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes, wobei das Geschlecht ja gerade keine Rolle spielen sollte. Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes können nur konsequent bekämpft werden, wenn sie nicht durch Quotenregelungen wiederum legitimiert werden.
Quotenregelungen bewirken eher "Gleichmacherei" als "Chancengleichheit".

9. 
Sprache

Sprachliche Gleichbehandlung ist noch kein Thema. In Texten von gesetzlichen Erlassen wird - im Rahmen der sprachlichen Gleichbehandlung - die weibliche und die männliche Personenbezeichnung verwendet: Jeweils an erster Stelle die weibliche und erst an zweiter Stelle die männliche. Im ansonsten sehr detaillierten "Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann" der Bundeskanzlei wird auf dieses sprachliche "Ungleichgewicht" nicht eingegangen. In Texten von gesetzlichen Erlassen könnte bei Aufführung von weiblichen und männlichen Personen-
bezeichnungen bei der Reihenfolge weiblich/männlich abgewechselt werden. Noch besser wäre die vermehrte Verwendung von geschlechtsneutra-
len Bezeichnungen.

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